Die belarussische Regierung hat die Höhe der Zulagen für Importeure und Großhandelszulagen für den Verkaufspreis des Herstellers beim Kauf bestimmter materieller und technischer Ressourcen begrenzt, heißt es Pressestelle der Regierung.
Der entsprechende Beschluss tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft und sieht Folgendes vor:
1. Erweiterung der Liste der preisregulierten Waren. Es werden Höchstzulagen des Importeurs und Großhandelszulagen auf die Verkaufspreise der Hersteller festgelegt für:
- Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, Ersatzteile (mit Ausnahme gebrauchter Teile);
– Veterinärpräparate für Nutztiere;
- Samen;
- Mehl (Kuchen) Sonnenblumen, Sojabohnen, Raps.
2. Festlegung einer Rentabilitätskennzahl, um die Höhe des Gewinns zu bestimmen, der in die Verkaufspreise der Hersteller für Waren einbezogen werden soll.
3. Pflichten der Importeure, Vertragspreise für importierte Waren zu rechtfertigen.
Die Höhe des anwendbaren Großhandelsaufschlags sollte die Höhe des Grenzgroßhandelsaufschlags nicht überschreiten, unabhängig von der Anzahl der am Warenverkauf beteiligten juristischen Personen und Einzelunternehmer.
Der Beschluss wird es ermöglichen, die Möglichkeit einer unangemessenen Überpreisung dieser von landwirtschaftlichen Erzeugern gekauften Waren auszuschließen.